Muster 15: Verhältnismäßigkeit

§ X Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vereinsrechtliche Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des festgestellten Verstoßes stehen.

Bei der Entscheidung sind die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen.

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Antisemitismus

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