Muster 17: Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

§ X Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod,
  • durch Austritt,
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Die Einzelheiten regelt diese Satzung.

§ X Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in erheblicher Weise

  • gegen die Satzung oder die Vereinsziele verstößt,
  • die in der Satzung verankerten Vereinswerte missachtet,
  • die berechtigten Interessen oder das Ansehen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt,
  • schwerwiegend gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt,
  • rassistische, antisemitische, menschenverachtende oder sonstige diskriminierende Verhaltensweisen zeigt,
  • Bestrebungen aktiv unterstützt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Über den Ausschluss entscheidet das nach dieser Satzung zuständige Vereinsorgan.

Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekanntzugeben.

Sofern die Satzung ein vereinsinternes Rechtsmittel vorsieht, ist hierauf hinzuweisen.

§ X Ordnungsmaßnahmen

Bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Ermahnung
  • Verwarnung
  • Teilnahme an einem klärenden Gespräch
  • befristete Einschränkung der Nutzung von Vereinseinrichtungen
  • befristeter Ausschluss von Vereinsveranstaltungen
  • befristete Suspendierung von Vereinsfunktionen
  • befristete Einschränkung einzelner Mitgliedschaftsrechte, soweit gesetzlich zulässig

Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art und Umfang der Maßnahme müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des festgestellten Verstoßes stehen.

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